Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilun · Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
§ 9 Bundesgesetz zur Tilgung von VerurteilunBeschwerde
ERSTER ABSCHNITT
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.
Gegen Beschlüsse über Tilgungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz kann die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte stets, ein Angehöriger jedoch nur dann eine Beschwerde erheben, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.