Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz
§ 16 DruckgerätegesetzIdentifizierung der Wirtschaftsakteure
3. Abschnitt Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
1. von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
2. an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-20