Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz
§ 48 DruckgerätegesetzInbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
7. Abschnitt Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-20