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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 48 DruckgerätegesetzInbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

7. Abschnitt Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-20