Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz
§ 60 DruckgerätegesetzKraftgastanks
8. Abschnitt Wiederkehrende Untersuchung
Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-19