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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 60 DruckgerätegesetzKraftgastanks

8. Abschnitt Wiederkehrende Untersuchung

In KraftAmtlicher Text

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-19