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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 63 DruckgerätegesetzWiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

8. Abschnitt Wiederkehrende Untersuchung

In KraftAmtlicher Text

Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1, verwiesen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-19