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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 73 DruckgerätegesetzBestehende Zulassungen

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach dem Kesselgesetz zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zugelassene druckführende Geräte dürfen unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides weiterhin betrieben werden.

(2) Nach dem Kesselgesetz erteilte und zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Bewilligungen und Befugungen bleiben unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides aufrecht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-20