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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 8 DruckgerätegesetzVerordnungsermächtigung

2. Abschnitt Beschaffenheit und Inverkehrbringen

In KraftAmtlicher Text

Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-19