WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 9 WBIB-GAbgaben- und Gebührenbefreiungen
(1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 , und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984 , sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-17
Verweist auf
- WBIB-G § 3
- WBIB-G Art. 42
- WBIB-G Art. 53