§ 1 Beitragssatz für die gemäß § 479a Abs. 1
Der Beitragssatz für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die nach § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen beträgt ab 1. Jänner 2016 8,2% der Beitragsgrundlage.
Verweist auf
- ASVG Art. 479a