HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 20 HEG
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht
Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß § 17 Abs. 4 HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Übergangsrecht
Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß § 17 Abs. 4 HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.