HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 7 HEGAusweis
Abschnitt I Abschnitt römisch eins
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Verweist auf
- HEG Art. 113
- HEG Art. 77