HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 9 HEGZusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins
(1) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 , so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
(2) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 , oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 , so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.