PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 3 PK-RPVRechnungszins
Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%.
(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-08-31
Verweist auf
- PK-RPV Art. 12a
- PK-RPV § 5