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Austausch und gegenseitiger Schutz klass · Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

§ 7 Austausch und gegenseitiger Schutz klassÜBERMITTLUNG

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden ausschließlich auf diplomatischem Weg oder mittels eines befugten persönlichen Kuriers übermittelt.

(2) Erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Weg, dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den Parteien vereinbart wurden.