NspGV 2015 · Niederspannungsgeräteverordnung 2015
§ 16 NspGV 2015Übergangsbestimmungen
3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.