EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 16 EMVV 2015Informationspflichten der notifizierenden Behörden
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
Verweist auf
- EMVV 2015 Art. 7a