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EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

§ 16 EMVV 2015Informationspflichten der notifizierenden Behörden

3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.