EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 19 EMVV 2015Notifizierungsverfahren
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von § 17 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.