EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 5 EMVV 2015Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.