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Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra · Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

§ 1 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

1. „Gemeinschaftsproduktion“ ein programmfüllendes Filmwerk, welches von einem österreichischen und israelischen Gemeinschaftsproduzenten hergestellt wurde und zur kommerziellen Auswertung bestimmt ist;

2. „österreichischer Gemeinschaftsproduzent“ eine österreichische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

3. „israelischer Gemeinschaftsproduzent“ eine israelische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

4. die „zuständigen Behörden“ sowohl die für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen zuständigen Behörden als auch oder allenfalls die im jeweiligen Land zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind:

–

für die österreichische Seite: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

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für die israelische Seite: das Ministerium für Kultur und Sport oder dessen Beauftragte(r)