Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra · Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
§ 12 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra
Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.