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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 17 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel IV Kapitel römisch vier Finanzen der Bank

In KraftAmtlicher Text

Artikel 17

Sonderfonds

(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.

(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.

(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.

(4) Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst

i) von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds übernommene Mittel,

ii)

im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die aufgrund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen,

iii)

Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln und

iv)

alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.