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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 19 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel IV Kapitel römisch vier Finanzen der Bank

In KraftAmtlicher Text

Artikel 19

Währungen

(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.

(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.