§ 32 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel VI Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Artikel 32
Geschäftsstellen der Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.
(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.