§ 36 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel VI Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Artikel 36
Verweise
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.