§ 41 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel VIII Kapitel römisch acht Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank
Artikel 41
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.
(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.