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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 56 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel X Kapitel römisch zehn Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Artikel 56

Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.