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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 59 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel XI Kapitel römisch elf Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 59

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.