§ 59 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel XI Kapitel römisch elf Schlussbestimmungen
Artikel 59
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.