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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China · Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

§ 15 Abkommen über Flugverkehrsdienste (ChinaBereitstellung von Statistiken

ARTIKEL 15

In KraftAmtlicher Text

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei stellen auf Anfrage regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu Verfügung, wie dies zum Zweck der Überprüfbarkeit der Kapazität, welche für die vereinbarten Dienste von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer anderen Vertragspartei angeboten werden, billigerweise verlangt werden kann; dies wird an die Flugbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ausgehändigt. Diese Unterlagen enthalten alle Informationen, welche notwendig sind, um den Umfang des Verkehrs, den diese Luftfahrtunternehme, in Bezug auf die vereinbarten Dienste abwickeln, sowie seine Herkunft und seinen Bestimmungsort festzustellen.