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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China · Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

§ 2 Abkommen über Flugverkehrsdienste (ChinaBestimmungen der Konvention von Chicago, welche auf internationale Luftverkehrsdienste anwendbar sind

ARTIKEL 2

In KraftAmtlicher Text

Bei der Implementierung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der Konvention von Chicago, einschließlich den Anhängen und Abänderungen zur Konvention oder zu den Anhängen, welche für beide Vertragsparteien Gültigkeit haben, insoweit diese Bestimmungen für internationale Luftfahrtdienste gültig sind.