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Festlegung von Konformitätsfeststellungs · Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

§ 16 Festlegung von KonformitätsfeststellungsNotifizierung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Notifizierung von Stellen wird durch das Verfahren gemäß den §§ 18a bis 18d MEG vorgenommen.

(2) Die von der Europäischen Kommission an die notifizierte Stelle vergebene Kennnummer ist von der notifizierten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zu verwenden.