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Messgeräteverordnung 2016 · Messgeräteverordnung 2016

§ 11 Messgeräteverordnung 2016Identifizierung der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wirtschaftsakteure nennen entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;

b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-06