§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsNotifikation der Übertragung
Artikel 3
Die Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben durch eine Vertretung für die andere Vertragspartei wird gemäß Artikel 8 des Wiener Übereinkommens den Behörden des Empfangsstaates in angemessener Form notifiziert.