SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015
§ 17 SpBV 2015Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
3. Abschnitt Konformität des Erzeugnisses
(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1. Wasserfahrzeuge;
2. Bauteile;
3. Antriebsmotoren.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.