SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015
§ 40 SpBV 2015Berichterstattung
6. Abschnitt Überwachung der Erzeugnisse
Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.