SpBV 2015 · Sportbooteverordnung 2015
§ 43 SpBV 2015Sprachliche Gleichbehandlung
7. Abschnitt Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.