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Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss · Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

§ 6 Kontrolle der Vermarktung von ErzeugnissJahreskontrollberichte

4. Abschnitt Berichterstattung

In KraftAmtlicher Text

Die Kontrollstellen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit.