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Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss · Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

§ 8 Kontrolle der Vermarktung von ErzeugnissPersonenbezogene Bezeichnungen

5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen, Außerkrafttreten

In KraftAmtlicher Text

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.