§ 10 EiSt-V 2016Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2010 , außer Kraft.