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SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

§ 15d SNGSchutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten

4. Hauptstück Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(2) Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.