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SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

§ 17e SNGVerwaltungsübertretungen

5. Hauptstück Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer

1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,

2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder

3. die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.