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SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

§ 3 SNGGeschäftsordnung der Direktion

1. Hauptstück Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-01