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Europäisches Auslieferungsübereinkommen · Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

§ 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen Verjährung

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

(Anm.: Änderung des Artikels 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969 .)