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Europäisches Auslieferungsübereinkommen · Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

§ 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen Zeitlicher Geltungsbereich

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.