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DDGV · Duale Druckgeräteverordnung

§ 13 DDGVUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke des 1. Hauptstückes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen des 1. Hauptstückes beeinträchtigt werden kann.