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KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz

§ 19d KGRGErklärung des Einführers

3a. Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

In KraftAmtlicher Text

Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.