KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 24 KGRGAbgabenbefreiung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit.
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit.