§ 11 Kooperationsabkommen über SatellitennaviKonsultation und Streitbeilegung
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.