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Kooperationsabkommen über Satellitennavi · Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen

§ 11 Kooperationsabkommen über SatellitennaviKonsultation und Streitbeilegung

ARTIKEL 11

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.