Standesregeln für Kreditvermittlung · Standesregeln für Kreditvermittlung
§ 1 Standesregeln für KreditvermittlungStandesgemäßes Verhalten
Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Verweist auf
- Standesregeln für Kreditvermittlung Art. 117
- Standesregeln für Kreditvermittlung Art. 136a