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Standesregeln für Kreditvermittlung · Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 6 Standesregeln für KreditvermittlungUnzulässige Kreditvermittlungen

In KraftAmtlicher Text

Dem Kreditvermittler ist es insbesondere untersagt:

1. die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muss, dass diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des Wuchers verstoßen;

2. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muss, dass der Kreditgeber ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 , Geschäfte von Kreditinstituten betreibt;

3. die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.