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WBV 2016 · Wissensbilanz-Verordnung 2016

§ 14 WBV 2016Datenbedarf

In KraftAmtlicher Text

(1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1

Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2

Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3

Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4

Kosten der Lehre in Euro

1.5

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

1.6

Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1

Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2

Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3

Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4

Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5

Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6

Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-09-28